















RICHTLINIEN
der Ortsgemeinde Böchingen
Kreis Südliche Weinstraße
über die
Förderung von
Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen
in der Gemeinde Böchingen
vom 27.03.2007
VORBEMERKUNG
Der Gemeinderat Böchingen hat am 27.02.2007 die nachstehenden Richtlinien über die Förderung von Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen in der Gemeinde beschlossen. Gleichzeitig hat er die räumlichen Grenzen festgelegt, in denen Maßnahmen als förderungswürdig anerkannt werden können. Der Gemeinderat hat darüber hinaus beschlossen, dass auf die Förderungsmittel kein Rechtsanspruch besteht.
§ 1 - Formelle Voraussetzungen der Förderung
(1) Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden auf schriftlichen Antrag
nur dann gewährt,
wenn es sich um Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Schaffung
positiver ortsbildtypischer Gestaltungsmerkmale handelt; ein Rechtsanspruch
auf Förderung besteht nicht.
(2) Anträge sind grundsätzlich vor der Auftragserteilung an Handwerker,
Lieferfirmen etc.
beim Bürgermeister der Gemeinde Böchingen zu stellen.
Den Anträgen sind Kostenvoranschläge beizufügen.
(3) Zuschussanträge nach diesen Richtlinien ersetzen nicht formell notwendige Anträge für genehmigungsbedürftige Vorhaben; für solche Fälle ist das Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
(4) Der Durchführungszeitraum der bezuschussten Maßnahmen darf
a) Bei Maßnahmen, die bereits aus dem Dorferneuerungsprogramm des Landes
gefördert werden, 12 Monate und
b) bei Maßnahmen, die nicht aus Dorferneuerungsmittel des Landes bezuschusst
werden, 8 Monate nicht überschreiten.
Der Durchführungszeitraum beginnt mit Erteilung des Zuschussbescheides der Ortsgemeinde Böchingen.
(5) Im Einzelfall zugesagte (zum Abruf bereitgestellte) Fördermittel verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgerufen sind.
(6) Verringern sich die (tatsächlich förderfähigen) Kosten der Maßnahme gegenüber dem Kostenvoranschlag, so wird die Zuschusshöhe entsprechend angepasst. Bei einer unvorhergesehenen Erhöhung der Kosten, erfolgt jedoch eine Anpassung nur für den Fall, dass die Erhöhung der Kosten aus baulichen Gegebenheiten begründet ist und nicht vorhersehbar war.
Sollten deshalb im Verlauf der Durchführung einer Maßnahme solche (unvorhergesehenen) Tatbestände auftreten, ist unverzüglich die Gemeinde zu benachrichtigen.
(7) Der Zuschuss nach diesen Richtlinien wird nach erfolgter Schlussrechnung ausbezahlt.
§ 2 Förderungsgebiet
(1) Das Förderungsgebiet umfasst den Ortskern mit Ausnahme der Neubaugebiete „Im Bengert“, „Gartenstraße/Prinz Eugen Straße“, „Georg Müller Straße“ und “Landauer Straße 46a, 46b und 46c“. Gefördert werden nur Anwesen die älter als 50 Jahre sind.
(2) Im Übrigen entscheidet der Gemeinderat, ob aufgrund der Erfüllung eines der Förderungstatbestände eine Ausnahme von dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Ausschlussgrund möglich ist. Hierbei ist der Zustand des Anwesens bzw. die positive Auswirkung auf das Ortsbild durch die geplante Maßnahme von ausschlaggebender Bedeutung.
(3) Das Anwesen Prinz-Eugen-Straße 25 ist dem Ortskern sowohl von der Lage als auch vom Alter her gesehen zuzurechnen.
§ 3 - Anspruchsberechtigte Personen
(1) Zuschüsse nach diesen Richtlinien können Privatpersonen, die im Förderungsgebiet entweder Mieter oder Eigentümer von Liegenschaften sind, erhalten.
(2) Auch juristische Personen können nach diesen Richtlinien einen Zuschuss erhalten, wenn die Gemeinde an der vorgesehenen Maßnahme ein spezielles Interesse (z.B. städtebaulicher Art) hat.
§ 4 - Einzelne Fördertatbestände
(1) Mit einem gemeindlichen Zuschuss nach diesen Richtlinien können folgende Sanierungs-/bzw. Gestaltungsmaßnahmen gefördert werden:
- Entfernen von Fassadenverkleidungen (z.B. Blech, Eternit etc.) und / oder
- Anbringen von typischen Materialien (z.B. Rauputz, Natursteinsockel, Schindeln etc.)
- Freilegen alter Sandsteinfassaden oder Sockel (z.B. Putz abschlagen, abstrahlen, ausbessern, konservieren etc.)
- Freilegung und dauerhafte Erhaltung von Fachwerk
- Einbau stilechter Fenster und / oder Fensterläden (z.B. Sprossenfenster, Klappläden etc.)
- reine Fassadenanstricharbeiten (ohne gleichzeitige Wärmedämmmaßnahmen)
- Begrünung von Fassaden (z.B. Rankgerüste)
- sonstige Maßnahmen (z.B. Veränderungen / Umgestaltungen von Eingangssituationen)
(2) Sämtliche genannten Maßnahmen werden vorrangig im einsehbaren Straßenbereich gefördert und müssen inhaltlich und vor allem im Bezug auf Materialverwendung und< Farbgestaltung vorab mit der Gemeinde abgestimmt werden.
§ 5 - Höhe des Zuschusses
Maßnahmen i.S. der Fördertatbestände werden wie folgt bezuschusst:
a) Bis zu einem Betrag von maximal 11.000,00 € der förderungsfähigen Kosten gewährt die Gemeinde einen Zuschuss von 5 v.H. unter Berücksichtigung evtl. Leistungen / Zuschüsse anderer Träger (z.B. Landesprogramm Dorferneuerung). Maßnahmen mit förderungsfähigen Kosten über 11.000,-- € werden nur bis zu diesem Betrag bezuschusst.
b) Unter den gleichen Voraussetzungen werden Kosten für die Freilegung
von Fachwerk
mit
10 v.H. bezuschusst.
c) Ein erneuter Zuschuss für ein bereits gefördertes Anwesen ist nach diesen Richtlinien erst nach 25 Jahren möglich, soweit es sich bei der Folgemaßnahme um den gleichen Tatbestand wie bei der Erstförderung handelt.
§ 6 - Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 27.02.2007 in Kraft.
Böchingen, den 27.03.2007
Reinhold Walter
Ortsbürgermeister
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